Mit einem Onlineshop Gewerbe anmelden – so geht’s!
Wenn du vorhast, mit einem Onlineshop Geld zu verdienen, und dich auch für eine passende Unternehmensform entschieden hast, solltest du dich im nächsten Schritt mit einer Gewerbeanmeldung auseinandersetzen. Es gibt dabei zwar einiges zu beachten, aber keine Panik: so kompliziert, wie viele es annehmen, ist es gar nicht!
Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung
- Sobald mit einer Tätigkeit dauerhaft und langfristig Einkünfte erzielt werden sollen, muss ein Gewerbe angemeldet werden – egal wie hoch die geplanten oder tatsächlichen Einnahmen dann sind.
- Zudem muss die Tätigkeit selbstständig erfolgen, du handelst also eigenverantwortlich ohne an die Anweisungen von Dritten gebunden zu sein.
Einzige Ausnahmen bilden die freien Berufe, die auch als Katalogberufe bezeichnet werden, da sie im Einkommenssteuergesetz aufgelistet (katalogisiert) sind. Sie sind von der Gewerbeanmeldung und somit von der Gewerbesteuer befreit und müssen nur die Einkommenssteuer abführen. Hierzu zählen etwa Ärzte, Anwälte, Notare, Künstler, Journalisten, Autoren, Lehrer, Architekten, Ingenieure oder Wissenschaftler. Das trifft auf dich als Betreiber eines Onlineshops nicht zu. Insbesondere, da du planmäßig aktiv am Warenwirtschaftsverkehr durch das Handeln mit und dem Liefern von Ware teilnimmst.
Eine Gewerbeanmeldung ist in deinem Fall Pflicht! Auch, wenn dein Webshop als Nebengewerbe geplant ist. Dem Amt ist die täglich bzw. wöchentlich investierte Zeit egal. Sobald die oben genannten Kriterien zutreffen musst du ein Gewerbe für deinen Onlineshop anmelden.
Was gilt es bei der Gewerbeanmeldung alles zu beachten?
Die Anmeldung erfolgt beim zuständigen Gewerbeamt. Wo sich das konkret befindet, ist unterschiedlich. In großen Städten befindet sich das Gewerbeamt meist bei der Stadt- oder Bezirksverwaltung oder dem technischen Rathaus. In kleinen Ortschaften kann es auch zusammen mit dem Einwohnermeldeamt in einer Adresse untergebracht sein.
Laut Gesetz musst du dein Gewerbe anmelden, sobald die Tätigkeit aufgenommen wird. Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, solltest du aber besser schon vor dem eigentlichen Launch den benötigten Gewerbeschein erhalten. Und unter keinen Umständen solltest du erst nach dem Start deines Webshops ein Gewerbe anmelden. Nachzahlungen und hohe Bußgelder könnten dann auf dich zukommen.
Ist ein Eintrag ins Handelsregister notwendig?
Je nach gewählter Unternehmensform ist auch ein Eintrag ins Handelsregister notwendig. Oder du planst, im ersten Jahr mit deinem Onlineshop als Kleinunternehmer durchzustarten. Diese Einstufung kann nur das Finanzamt vornehmen.
Bedenke also, dass auch das Finanzamt und die Handwerkskammer benachrichtig werden müssen. In der Regel übernimmt dies zwar das Gewerbeamt selbst, aber sicher solltest du dir da nicht sein.
Was kostet die Gewerbeanmeldung?
Eine Gewerbeanmeldung ist nicht kostenlos. Je nach Stadt und Kommune ist eine einmalige Gebühr zwischen 20 und 50 EUR fällig, die du direkt bei der Anmeldung im zuständigen Amt bezahlst.
In wenigen Schritten zum Gewerbeschein
Genau genommen ist für deine Gewerbeanmeldung nicht viel notwendig. Dass du für deinen Webshop ein Gewerbe anmelden musst, haben wir bereits geklärt. Nun folgen nur noch wenige Schritte:
- Gehe mit deinem Personalausweis oder deinem Reisepass mit Meldebescheinigung zum für dich zuständigen Gewerbeamt.
- Fülle das Formular „Gewerbeanmeldung“ aus.
- Kläre eventuell noch offene Fragen bezüglich der Eintragungen mit dem zuständigen Amtsangestellten
- Gib das ausgefüllte Anmeldeformular ab.
- Erhalte eine beglaubigte Kopie deiner Gewerbeanmeldung (der Gewerbeschein)
Dein deine Tätigkeit mit deinem Onlineshop ist nun offiziell als Gewerbe angemeldet.
Tipps:
- In vielen Gemeinden kann man das Anmeldeformular online als PDF herunterladen und zu Hause ausfüllen. Das spart Zeit und Nerven.
- Manche Ämter akzeptieren sogar eine per E-Mail eingereichte Gewerbeanmeldung. Scanne dafür einfach das ausgefüllte und unterschriebene Formular ein und sende es an die entsprechende E-Mail Adresse.
- Die Bezeichnung der Tätigkeit (Zeile 15) muss passend und eng gefasst sein und bestenfalls genügend Flexibilität bei etwaigen Änderungen bieten. Die Bezeichnung „Handel mit …“ bietet etwa die Möglichkeit, später auch ein Offline-Geschäft zu eröffnen. Ansonsten müsstest du bei Veränderungen eine Gewerbeummeldung vornehmen.
- Gib nur die Anzahl der Personen (Zeile 19) an, die auch tatsächlich zum Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme bei dir tätig sind. Geplante Mitarbeiter werden nicht mit angegeben.